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Waldbrand

Sächs. Waldgesetz Gesetzliche Grundlagen des Waldbrandschutzes sind:

 

 § 11 Sächsisches Waldgesetz -- Betreten des Waldes

  • Gesperrte Waldflächen und Waldwege dürfen durch Unbefugte nicht betreten werden. Wald darf auch durch befugtes Betreten nicht gefährdet werden. Das Befahren mit Motorfahrzeugen bedarf immer der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Waldwege sind zugleich Rettungswege. Sie dürfen keinesfalls zugeparkt werden! Heiße Auspuffanlagen können trockene Bodenvegetation entzünden.

 

§ 13 Sächsisches Waldgesetz -- Sperrung von Wald i. V. mit der Waldsperrungsverordnung

  • Jeder Waldbesitzer darf seinen Wald aus Gründen des Waldbrandschutzes zeitweilig sperren. Dies ist der Forstbehörde anzuzeigen, bei über zwei Monaten zu genehmigen.
  • Die Forstbehörde kann Waldgebiete durch Rechtsverordnung unbefristet sperren.

 

§ 15 Sächsisches Waldgesetz -- Waldgefährdung durch Feuer

  • Im Wald und in dessen Umfeld von 100 m darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.
  • Ausgenommen davon sind Waldbesitzer, deren im Wald Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, bau- oder gewerberechtlich genehmigte Anlagen und Grundstücksbesitzer am Wald bei Wahrung von zumindest 30 m Abstand des Feuers zum Wald - dies bei äußerster Sorgfalt!
  • Im Wald herrscht Rauchverbot. Ausgenommen davon sind Waldbesitzer, deren im Wald Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte.
  • Waldbesitzer sollten für ihre Waldbewirtschaftung sinnvolles Verbrennen von Schlagreisig u. ä. zeitnah der Ortspolizeibehörde (Stadt-/Gemeindeverwaltung) und der Rettungsleitstelle anzeigen, um ein Auslösen von Feueralarm auszuschließen.

 

§ 28 Sächsisches Waldgesetz -- Schutz des Waldes vor Waldbränden und Naturereignissen

  • Für besondere Gefahren ordnet die Untere Forstbehörde notwendige vorbeugende Maßnahmen in Wäldern aller Eigentumsarten an oder führt sie selbst durch.

 

§ 54 Sächsisches Brandschutz-, Rettungsdienst - und Katastrophenschutzgesetz – Persönliche Hilfeleistungspflicht

  • Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen, geeigneten Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet!